Der Kollektivurlaub im Bau beginnt
148 Sondergenehmigungen
Der Kollektivurlaub im Bauwesen, der durch Kollektivvertrag geregelt ist, steht vor der Tür. Im Hoch- und Tiefbaugewerbe beginnt er in diesem Jahr am 30 Juli und endet am 22. August 2021.
In der Regel gilt das für alle Unternehmen, die eine Niederlassungsgenehmigung als Bauunternehmer, Unternehmer für Wege- und Pflasterarbeiten, Estrichleger, Unternehmer für Erd-, Aushub- und Kanalarbeiten, Unternehmer für Asphaltarbeiten, Verfuger, Eisenbieger und Bohr- und Verankerungsunternehmer haben.
Nicht alle Bauunternehmen werden allerdings während diesem Zeitraum schließen müssen, da es für Arbeiten, die dringend fertiggestellt werden müssen, Sondergenehmigungen gibt, zum Beispiel bei Reparaturarbeiten in Schulen und in Betrieben während eines Produktionsstillstands oder bei Arbeiten, die als dringend anerkannt werden.
Über die Sondergenehmigungen entscheidet ein Ad- hoc-Ausschuss, dem jeweils zwei Vertreter der Gewerkschaften und des Patronats angehören, sowie ein Vertreter der Gewerbeinspektion ITM, der die Entscheidungen schriftlich festhält.
In diesem Jahr wurden 148 Sondergenehmigungen erteilt – 29 mehr als 2020 –, darunter 47 für Bauarbeiten in Schulen, 22 für solche in Betrieben und 79 für Straßenbauarbeiten mit Dringlichkeitscharakter. 37 Anträgen wurde nicht stattgegeben, weitere 36 waren gegenstandslos, da es sich um Arbeiten handelt, die keiner Genehmigung bedürfen. Während des Kollektivurlaubs wollen die Gewerbeinspektion, der Zoll und die Polizei Kontrollen durchführen.
Der Kollektivurlaub beschränkt sich allerdings nicht auf die Betriebe, die im Hoch- und Tiefbaugewerbe tätig sind, sondern betrifft auch den Teil des Bauhandwerks, in welchem die Beschäftigten kollektivvertraglich abgesichert sind. Es sind dies die Bereiche Sanitärinstallation und Heizungs-, Lüftungs- und Klimainstallation.
Anders als im Hoch- und im Tiefbaugewerbe beginnt der Kollektivurlaub im Bauhandwerk erst am 2. August 2021. Während dieser Zeit können weiter Reparatur- und Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Ohne Einwilligung der Personalvertretung oder der betroffenen Lohnabhängigen gibt es allerdings keine Sondergenehmigung.
Betriebe aus dem Baugewerbe, die nicht unter einen Kollektivvertrag fallen – Aufzugbauer, Fliesenleger, Elektriker, Maler, Dachdecker, Klempner, Zimmerer, Dämmarbeiter und Glaser – sind nicht zu Kollektivurlaub verpflichtet, viele schließen jedoch während der Zeit des Kollektivurlaubs im Hoch- und Tiefbaugewerbe oder schicken ihre Beschäftigten zumindest für eine oder zwei Wochen in Urlaub.
Halten wir abschließend fest, dass es auch im Winter Kollektivurlaub im Bau gibt. Er umfasst 10 Werktage, die gesetzlichen Feiertage vom 25. und 26. Dezember und den 1. Januar des Folgejahres. Der Winter-Kollektivurlaub 2021/2022 beginnt am 18. Dezember 2021 und dauert bis zum 5. Januar 2022 einschließlich.