Luxemburg19. Dezember 2018

Freizeitausgleich und Entlohnung für Arbeit an Feiertagen

An Feiertagen ruht normalerweise die Arbeit, so wie nun an den anstehenden beiden Weihnachtstagen und Neujahr. Flexibilisierung und zunehmende Deregulierung der Arbeitszeitorganisation haben allerdings dazu geführt, dass auch hierzulande an Feiertagen immer häufiger gearbeitet wird. Nicht alle Erwerbstätige sind jedoch im Bilde, worauf sie eigentlich Anrecht haben, welche Ausgleiche ihnen zustehen, welche Entlohnung ihnen für an Feiertagen geleistete Arbeit zusteht.

Freizeitausgleich

Das Gesetz hält fest, dass an Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, die Arbeit bei vollem Lohnausgleich ruht. Fällt er auf einen arbeitsfreien Sonntag, so steht den Schaffenden neben dem freien Sonntag ein zusätzlicher Tag Freizeitausgleich zu, der innerhalb von drei Monaten in Anspruch zu nehmen ist. Wird dieser nicht innerhalb dieser Frist beantragt, so verfällt der Anspruch, sofern im Betrieb kein flexibler Zeitrahmen zwischen Patronat und Personalvertretung vereinbart wurde. Auszahlen lassen dürfen sich die Betroffenen den Freizeitausgleich nicht.
Kann der arbeitsfreie Tag den Lohnabhängigen jedoch innerhalb besagter Frist aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, so haben diese bis Ende des Jahres das Recht, den Freizeitausgleich zu beantragen. Erst danach steht ihnen eine entsprechende finanzielle Vergütung zu.

Entlohnung bei Feiertagsarbeit

Die Bezahlung für die an einem Feiertag geleistete Arbeit setzt sich zusammen aus der Entlohnung der Arbeitsstunden (üblicher Stundenlohn), die an diesem Tag normalerweise zu leisten gewesen wären, der Entlohnung der am Feiertag tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, und dem Feiertagszuschuss (100%) des üblichen Stundenlohns, multipliziert durch die geleisteten Stunden.

Muss also beispielsweise ein Erwerbstätiger an einem Feiertag, der auf einen Wochentag fällt, während vier Stunden arbeiten, so hat seine Entlohnung wie folgt auszusehen: 8 Stunden des üblichen Stundenlohns (die normalerweise zu leisten gewesen wären), plus vier Stunden à 100 Prozent für die am Feiertag tatsächlich geleistete Arbeit, plus vier Stunden Feiertagszuschlag (+ 100%).

Bei Feiertagsarbeit muss unterschieden werden, ob der Feiertag auf einen Werktag oder auf einen Sonntag fällt. Wäre, anders als im eben zitierten Beispiel, der Feiertag auf einen Sonntag gefallen, so hätte der Erwerbstätige als Ausgleich für den Feiertag Anrecht auf einen Tag Freizeitausgleich. Hinzu kämen die Entlohnung für die am Feiertag tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, der Feiertagszuschlag (+100% des üblichen Stundenlohns) und der Zuschlag für Sonntagsarbeit (+70%), beide Zuschläge multipliziert durch die am Feiertag geleisteten Arbeitsstunden.

Würde es sich bei der am Feiertag geleisteten Arbeit zusätzlich um Überstünden handeln, so wären auch diese zu vergüten, entweder durch einen Zuschlag von 40% oder durch einen Freizeitausgleich, bestehend aus anderthalb Stunden Freizeit für jede verrichtete Überstunde.

g.s.

Besonders stark hat die Sonn- und Feiertagsarbeit im Handel zugenommen (Foto: dpa-Zentralbild)