Wer kann einen Mietzuschuss beantragen?
Seit Jahren schon leben im reichen Luxemburg immer mehr Menschen in Armut, oder riskieren in Armut gedrängt zu werden. Niedriglöhne, Sozialabbau, Kaufkraftverlust und horrende Mietpreise sind vielfach die Ursache dafür. So sind laut Statec die Wohnungsmieten seit 2005 um etwas mehr als 40 Prozent gestiegen, die Mieten für Häuser um nahezu 30 Prozent.
Um Bürgern mit niedrigem Einkommen unter die Arme zu greifen, haben Haushalte deshalb seit Januar 2016 die Möglichkeit jederzeit im Laufe des Jahres bei der Abteilung Wohnungsbeihilfen des Ministeriums für Wohnungsbau eine Mietbeihilfe zu beantragen. Viele, die davon profitieren könnten, sind allerdings nicht über die bestehende Möglichkeit im Bilde, wissen nicht, wer einen solchen Mietzuschuss beantragen kann – der je nach Einkommen und Zusammensetzung des Haushalts allmonatlich bis zu 300 Euro erreichen kann –, welche Bedingungen er hierfür erfüllen muss.
Deshalb nun hier die seit Januar 2018 überarbeiteten wichtigsten Förderkriterien, die der der Antragsteller erfüllen muss: Eine allein lebende Person muss großjährig sein, Mieter einer sich in Luxemburg befindenden privaten Mietwohnung sein (dauerhafter Hauptwohnsitz), seit mindestens drei Monaten über ein regelmäßiges Netto-Monatseinkommen verfügen, das nicht über 2.500 Euro liegt, und monatlich eine Miete zahlen, die 25 Prozent seines verfügbaren Nettoeinkommens überschreitet.
Besteht der Haushalt aus mehreren Personen – sie müssen auch dort angemeldet sein –, so steigt die Mietbeihilfe je nach Zusammensetzung des Haushalts, kann jedoch die Obergrenze von 300 Euro monatlich nicht überschreiten. In solchen Fällen werden zur Berechnung des Mietzuschusses auch die Einkünfte der anderen dem Haushalt angehörenden Personen gezählt.
Nicht berechnet werden vom Haushalt gezahlte Unterhaltsleistungen, sowie Kindergeld, Kinderbonus, Schulanfangszulage, Erziehungsgeld, Mutterschaftszulage und Teuerungszulage.
Anrecht auf Mietzuschuss haben nur Haushalte, die in Mietwohnungen leben, die nicht von Gemeinden, dem »Fonds du Logement« oder von der »Société Nationale des Habitations à Bon Marché« vermietet werden.
Wird der Mietzuschuss durch ein Ehepaar oder durch gesetzlich eingetragene Lebenspartner beantragt, müssen beide den Antrag unterschreiben. Jedem Antragsformular – egal ob dem Haushalt nur eine oder mehrere Personen angehören – ist ein Mietvertrag, eine Kopie der drei letzten Lohnzettel, die drei letzten Quittungen der entrichteten Miete, bei Nicht-Luxemburgern eine gültige Aufenthaltserlaubnis sowie der Nachweis sonstiger Einkünfte beizufügen.
g.s.