Die Frist für den Antrag läuft zum 31. Oktober ab
Nicht alle Menschen mit niedrigem Einkommen bekommen die Teuerungszulage
Wer in Luxemburg wegen seines geringen Einkommens Anrecht auf eine soziale Unterstützung hat, bekommt diese finanzielle Beihilfe nicht automatisch, wie das in den Augen der KPL notwendig wäre, sondern muss einen Antrag stellen.
Das hat zur Folge, dass tausende Menschen, die arm sind oder an der Armutsgrenze leben, in Wirklichkeit diese einmalige finanzielle Hilfe, die ihnen zusteht, nicht bekommen, weil sie nicht über ihre Rechte informiert sind, sich nicht im administrativen Dschungel zurechtfinden, den Termin für die Eingabe eines Antrags verpassen, oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung zu stellen.
Das trifft auch auf die staatliche Teuerungszulage und die Energieprämie zu. Diese Sonderzulage, die vom Nationalen Solidaritätsfonds gewährt wird, kann nur einmal im Jahr beantragt werden, wobei die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Teuerungszulage und die Energieprämie, am 31. Oktober 2023 endet (der Poststempel ist maßgebend).
Zu den Voraussetzungen, die Teuerungszulage und die Energieprämie in Anspruch nehmen zu können, gehört unter anderem, dass man tatsächlich an seinem gemeldeten Wohnsitz wohnt und vor dem Monat der Antragstellung 12 Monate lang ununterbrochen in Luxemburg gelebt haben muss.
Nicht alle, die bescheidene Einkommen haben, bekommen die Teuerungszulage und die Energieprämie allerdings, denn die Regierung legte Obergrenzen fest, die das Jahresgesamteinkommen nicht überschreiten darf. Zu den Kritiken der KPL gehört, dass die Teuerungszulage zu niedrig ist, und die Obergrenzen deutlich heraufgesetzt werden müssten.
Gegenwertig liegt die zu niedrige Obergrenze des monatlichen Bruttoeinkommens für den Erhalt die Teuerungszulage bei 2.394 Euro für eine alleinstehende Person, 3.591 Euro für einen Haushalt von 2 Personen, 4.309 Euro bei drei Personen, 5.027 Euro bei vier Personen und 5.746 Euro bei fünf Personen.
Für den Erhalt der Energieprämie wurde die Obergrenze des monatlichen Bruttoeinkommens auf 2.992 Euro für eine alleinstehende Person, 4.489 Euro für einen Haushalt von zwei Personen, 5.387 Euro für drei Personen, 6.284 Euro für vier Personen und 7.182 Euro für einen Haushalt von fünf Personen festgelegt.
Wer als Haushalt einen Antrag stellt, sollte wissen, dass zur Bestimmung des Bruttoeinkommens nicht nur der Lohn oder die Rente berücksichtigt wird, sondern auch Unterhaltsleistungen, das Kindergeld, die Schulanfangszulage und sogar die Geburtsbeihilfe und das Ersatzeinkommen bei Elternurlaub.
Selbst wenn sich die Haushaltslage im Laufe eines Jahres ändert, und ein Haushalt sich zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes von zwei auf drei Personen vergrößert, wird die Teuerungszulage nicht nachträglich angepasst, da die Zulage eben nur einmal pro Jahr beantragt werden kann. So unflexibel sind die Bestimmungen!