Luxemburg03. Januar 2025

Anpassung des gesetzlichen Mindestlohnes

Auch der steuerfreie Mindestlohn ist deutlich zu niedrig

von Ali Ruckert

Im Dezember 2024 stimmte die Chamber per Gesetz eine Erhöhung des Mindestlohnes in Höhe von 2,6 Prozent ab dem 1. Januar 2025. Im Gegensatz zur Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung, die seit elf Jahren über eine großherzogliche Verordnung erfolgt, ist bei jeder Anpassung des Mindestlohnes ein Gesetz notwendig.

Anders als beim Renten-Ajustement, gibt es für Mindestlohnanpassungen an die allgemeine Lohnentwicklung keinen bindenden Automatismus. Im Arbeitsgesetzbuch heißt es lediglich, die Regierung müsse der Chamber alle zwei Jahre einen Bericht über die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lohnentwicklung und im gegebenen Fall auch ein Gesetzesprojekt unterbreiten, bevor das Hohe Haus eine Entscheidung über die Anpassung des Mindestlohnes trifft.

Anpassung um 2,6 Prozent

Die im Dezember beschlossene Anpassung des gesetzlichen Mindestlohnes um 2,6 Prozent hat zur Folge, dass der unqualifizierte Mindestlohn für einen Lohnabhängigen, der 18 Jahre alt ist oder älter, ab dem 1. Januar dieses Jahres 2.637,79 Euro beträgt. Das entspricht einem Stundenlohn von 15,2473 Euro.

Für einen Lohnabhängigen zwischen 17 und 18 Jahre sind es 2.110,23 Euro, für einen Jugendlichen zwischen 15 und 17 Jahre 1.978,34 Euro.

Zum 1. Januar 2025 wurde auch der qualifizierte Mindestlohn auf 3.165,35 Euro im Monat angehoben.

Der qualifizierte Mindestlohn steht Lohnabhängigen zu, die einen beruflichen Befähigungsausweis (CATP), ein Diplom über die berufliche Reife (DAP) oder einen praktischen beruflichen Befähigungsnachweis (CCM), beziehungsweise ein Berufsbefähigungszeugnis (CCP) mit mindestens 2 Jahren Berufserfahrung aufweisen, oder aber ein technisches berufliches Einführungszeugnis mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung haben.

Anrecht auf den qualifizierten Mindestlohn haben aber auch Lohnabhängige, die seit mindestens 10 Jahren in dem betreffenden Beruf tätig sind, auch wenn sie keine offiziellen Zeugnisse aufzuweisen haben.

Dazu gibt es ein Urteil des Berufungsgerichts vom 27. Juni 2013, um das sich bis heute manche Unternehmer aber einen feuchten Kehricht kümmern.

KPL fordert deutliche strukturelle Erhöhung des Mindestlohnes

Gleichzeitig mit der Anpassung des Mindestlohnes an die Lohnentwicklung wurde der unqualifizierte Mindestlohn zum 1. Januar auch steuerfrei, so dass das Netto-Einkommen eines Mindestlohnbeziehers zunimmt. Damit wird eine gewerkschaftliche Forderung, welche auch die KPL seit zwanzig Jahren stellte, erfüllt.

Die KPL machte allerdings bereits im Vorfeld der Mindestlohnerhöhung deutlich, dass die Anpassung und die Befreiung von der Steuer keineswegs ausreichen. Die Kommunisten hatten daher, wie für die gesetzliche Mindestrente, eine deutliche strukturelle Erhöhung des Mindestlohnes gefordert, um sicherzustellen, dass Mindestlohnbezieher der Armutsfalle entkommen.

Eine solche strukturelle Erhöhung hat die CSV/DP-Regierung, hatte aber zuvor auch die Dreierkoalition von DP, LSAP und Grünen abgelehnt. Die Statthalter des Kapitals in der Regierung halten den gesetzlichen Mindestlohn seit jeher künstlich tief, um den Betrieben Lohn- und Lohnnebenkosten zu ersparen.-

Manche Unternehmer, vertreten auch heute noch immer die Ansicht, dass ein gesetzlicher Mindestlohn überflüssig ist und es keine Untergrenze für den Kauf der Arbeitskraft von Lohnabhängigen geben sollte. Was wohl auch der Fall wäre, hätte die Arbeiterbewegung den gesetzlichen Mindestlohn vor 80 Jahren nicht erkämpft.