Luxemburg10. September 2026

Ausbeutung von Mensch und Natur:

Wie steht es mit der »Sorgfaltspflicht« und der zivilrechtliche Haftung von Konzernen?

von Ali Ruckert

In der EU gibt es eine Richtlinie über die »Sorgfaltspflichten« von Unternehmen betreffend die Nachhaltigkeit, die Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Aktivitäten und Lieferketten »auf negative Auswirkungen hin« zu überprüfen. Ziel sei es, so wird behauptet, Menschenrechte und Umwelt in der gesamten Wertschöpfungskette zu schützen, was im Gegensatz zur Funktionsweise des Kapitalismus steht, eine Maximierung des Profits über eine maximale Ausbeutung der Lohnabhängigen und der Natur zu erreichen.

In diesem Fall geht es denn auch nicht darum, die Ausbeutung des Menschen und der Natur zu verhindern, sondern besonders krassen Auswüchsen entgegenzuwirken, ohne die Ausbeutung grundsätzlich in Frage zu stellen.

In Luxemburg gibt es etwa 40 bis 60 Unternehmen sowie Niederlassungen von Konzernen und Finanzgruppen, die mehr als 1.000 Beschäftigte zählen und einen Nettojahresumsatz von mehr 450 Millionen Euro haben, so dass sie unter diese EU-Richtlinie fallen, die Luxemburg bis zum 26. Juli 2028 umsetzen muss.

Gelegentlich einer Pressekonferenz am gestrigen Mittwoch stützten sich die Beratende Kommission für Menschenrechte und die Initiative für eine Sorgfaltspflicht auf eine Analyse der Anwaltskanzlei Moyse & Associés, die zeigt, dass der derzeitige nationale Rechtsrahmen unzureichend ist, »um eine auf der Sorgfaltspflicht von Unternehmen basierende zivilrechtliche Haltung zu gewährleisten«.

Kritisiert wird unter anderem, dass »zwingende Vorschriften« fehlen, um zu verhindern dass ausländische Rechtsvorschriften die Wirksamkeit des Rechts auf Schadenersatz beeinträchtigen, dass die Beweislast bei den Opfern liegt, die Verschulden, Schaden und Kausalität nachweisen müssen, dass die eigenständige Rechtspersönlichkeit von Unternehmen die Haftung von Muttergesellschaften einschränkt, dass Verbände nur unter besonders restriktiven Bedingungen vor Gericht klagen können, und dass die Kosten für Gerichtsverfahren viele Opfer davon abhalten könnten, Schadenersatz zu fordern.

Eine minimalistische Umsetzung der Richtlinie werde daher nicht ausreichen, heißt es seitens der Beratenden Kommission für Menschenrechte und der Initiative für eine Sorgfaltspflicht.