Luxemburg08. November 2019

Im Krankheitsfall den Betrieb gleich am 1. Tag in Kenntnis setzen

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Man hört immer häufiger von Schwierigkeiten mit denen Erwerbstätige im Krankheitsfall konfrontiert werden, ganz gleich ob die Betroffenen den Betrieb regelkonform oder zu spät über ihr Fernbleiben informiert haben.
Um eventuellen Problemen vorzubeugen, die im schlimmsten Fall zu einer Auflösung des Arbeitsvertrags führen könnten, ist unbedingt darauf zu achten, dass im Krankheitsfall der Versicherte verpflichtet ist, seinen Chef oder dessen Vertreter persönlich oder über eine dritte Person (Familienmitglied oder Freund) gleich am ersten Tag seiner Abwesenheit mündlich oder schriftlich zu informieren, wobei wir eine schriftliche Abmeldung (z.B. über Fax oder per E-Mail) vorziehen, da der Betroffene im Streitfall nachweisen muss, den Betrieb rechtzeitig über sein Fernbleiben in Kenntnis gesetzt zu haben.

Das ärztliche Attest, das Arbeitsunfähigkeit und Dauer des Krankenscheins bescheinigt, muss sowohl dem Betrieb wie auch der Gesundheitskasse (CNS) spätestens vor Ablauf des dritten Tages vorliegen. Zu beachten dabei ist, dass nicht das Postdatum ausschlaggebend ist, sondern dass Betrieb und CNS vor Ablauf des dritten Tages im Besitz des ärztlichen Attests sein müssen. Ratsam ist auch in diesem Fall, sich vom Betrieb die Abgabe des Krankenscheins schriftlich bestätigen zu lassen, da eine solche Bescheinigung für den Betroffenen im Streitfall vor Gericht von großem Nutzen sein kann.

Nur beim Einhalten beider oben genannten Mitteilungspflichten (außer bei einem Notfall mit Krankenhauseinlieferung) ist der Arbeitsunfähige für die Dauer des Krankenscheins vor einer Kündigung geschützt. Der Schutz vor Kündigung ist allerdings befristet und erstreckt sich ab dem ersten Krankheitstag maximal auf 26 Wochen.

Erfüllt der Arbeitsunfähige beide Meldepflichten nicht, so kann dies als schwerwiegenden Fehler (faute grave) ausgelegt werden, was eine fristlose Entlassung zur Folge haben kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Fernbleiben am ersten Tag gemeldet wurde, der Betroffene es jedoch versäumt hat, das Attest innerhalb von drei Tagen vorzulegen. In diesem Fall kann »nur« eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen werden.

Hat ein Krankgeschriebener sein Fernbleiben am ersten Tag nicht gemeldet, das Attest jedoch am zweiten Tag eingereicht, so tendiert die Rechtssprechung dahin, dass das Versäumnis keine Kündigung rechtfertigt.

Wer der Arbeit aus Gesundheitsgründen nicht länger als zwei Tage fernbleibt, ist nicht verpflichtet einen Arzt aufzusuchen, und seine Abwesenheit durch ein Attest bescheinigen zu lassen – allerdings muss auch in solchen Fällen der Betrieb gleich am ersten Tag von der Abwesenheit des Betroffenen mündlich oder schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Betriebsleitung und Gesundheitskasse steht allerdings das Recht zu (eigentlich nur bei häufigem Fehlen), den Versicherten anzuweisen, auch bei nur einem oder zwei Tagen krankheitsbedingter Abwesenheit einen Arzt aufsuchen zu müssen.

Kündigungen und Erlöschen des Arbeitsvertrags

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass Erwerbstätigen, die in den Augen der Betriebsleitung zu oft oder länger krankgeschrieben sind, auch ohne Verstöße gegen die im Gesetz festgehaltenen Vorgaben der Arbeitsvertrag gekündigt werden kann. Was seit Jahren Jahren leider auch zunehmend der Fall ist. Als Kündigungsgrund wird in solchen Fällen meistens angegeben, der Betroffene würde aufgrund seiner Fehlzeiten den normalen Betriebsablauf zu sehr stören, auf eine regelmäßige Mitarbeit wäre unter solchen Umständen kein Verlass, oder dem Betrieb würden aufgrund der wiederholten Fehlzeiten schwerwiegende organisatorische Probleme erwachsen. Ausgesprochen können solche Kündigungen erst bei der Wiederaufnahme der Arbeit nach Ablauf des Krankenscheins, oder nach Ablauf der Schutzfrist von 26 Wochen.

Abschließend sei daran erinnert, dass jeder Erwerbstätige, der innerhalb einer Karenzperiode von 24 Monaten auch nur einen Tag länger als 78 Wochen krankgeschrieben ist, seinen Anspruch auf Krankengeld verliert, was zur automatischen Auflösung des Arbeitsvertrags führt.

Wenn auch zu begrüßen ist, dass aufgrund einer Gesetzesänderung seit Jahresbeginn das Auflösen des Arbeitsvertrags nach Erlöschen des Anrechts auf Krankengeld nicht mehr schon nach 52 Wochen Krankschreibung erfolgt, so kann jedoch nach wie vor schon eine einfache Erkältung der Auslöser einer Kündigung sein. Was nicht mehr der Fall gewesen wäre, wenn bei der Reform besagte Obergrenze, wie von KPL und Gewerkschaften gefordert, ganz einfach gestrichen worden wäre.

g.s.