UNO-Menschenrechtsrat an Luxemburger Regierung:
Lektion in Menschenrechte
Es hat schon was Beschämendes, wenn der Regierung Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden durch Nichteinhaltung von UNO-Konventionen, die zwar mit Verspätung, aber doch vor langer Zeit von der Chamber ratifiziert wurden, und alle Minister so tun, als sei trotzdem alles in Ordnung und es brauche keine zusätzliche Anstrengung zur Erfüllung des Geforderten.
Da wird erinnert an die Artikel 6 und 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, verabschiedet am 19.12.1966 in der Generalversammlung der UNO, von Luxemburg ratifiziert am 18.8.1983. Da geht es um das Recht auf Leben als oberstes Recht ohne mögliche Einschränkung, was ein Leben in Würde voraussetzt und was Staaten dazu verpflichtet, alles zu unternehmen gegen einen nicht natürlichen und vorzeitigen Tod, wobei hoffentlich niemand bestreiten will, daß »Leben« auf der Straße ungesund und daher lebensverkürzend ist. Beide Aspekte sind folglich verletzt, wenn Menschen längere Zeit der Obdachlosigkeit ausgesetzt sind.
Artikel 7 verbietet grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Wenn Obdachlose für den Aufenthalt oder das Schlafen im öffentliche Raum bestraft werden, derweil es für sie keine angemessene Wohnung gibt, so ist dadurch nicht nur das Menschenrecht auf Wohnen verletzt, sondern es ist auch die Strafe als grausam, unmenschlich und erniedrigend zu qualifizieren. Sie haben ja mangels Wohnung nicht die Möglichkeit, sich in dieser aufzuhalten und sind daher gezwungen, im öffentlichen Raum zu sein.
Kommt zur Strafe eine Verhaftung hinzu, so ist das obendrein ein Verstoß gegen Artikel 9/1, in dem es heißt: »Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden.«
Auch der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte wurde am 19.12.1966 in der Generalversammlung der UNO verabschiedet und von Luxemburg am 18.8.1983 ratifiziert. Da wird an Artikel 11 erinnert: »Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen.« Betont wird, daß unter ausreichender Unterbringung keine Notunterkunft und auch kein Bett dort zu verstehen ist oder das Verweisen auf einen Zeltplatz.
Das Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hat in seiner vierten allgemeinen Äußerung festgehalten, eine Wohnung müsse zugänglich, bezahlbar, bewohnbar, gut gelegen sein, kulturell angemessen und angepaßt an den Betroffen oder die Familie, müsse Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und eine vernünftige Bestandssicherheit bieten. Weiter hat das Komitee festgehalten, daß Obdachlosigkeit an sich eine Verletzung des Rechts auf angemessenes Wohnen laut Artikel 11 darstellt. Das ist zudem ein Beweis dafür, daß der Staat, in dem Obdachlosigkeit vorkommt, seine Pflichten aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nicht erfüllt hat, was folglich auf Luxemburg zutrifft, obwohl der hiesige Staat keinesfalls aus dem letzten Loch pfeift.
Das Recht auf eine angemessene Wohnung steht auch im Artikel 5(e)iii der Internationalen Konvention zur Eliminierung aller Formen von Rassendiskriminierung, die von Luxemburg am 1.5.1978 ratifiziert wurde. Migranten sind ganz besonders oft von Obdachlosigkeit betroffen und infolgedessen von Diskriminierungen und Kriminalisierung fürs Schlafen und Leben im öffentlichen Raum. Man denke an die regelrechte Hetze gegen Roma in der Stadt Luxemburg von Seiten der Schöffenratsparteien.
Zudem wird Migranten der Zugang zu Notunterkünften noch zusätzlich erschwert, was eine zusätzliche Diskriminierung ist. Zuletzt hat der Menschenrechtsrat der UNO die Staaten aufgefordert (A/HRC/58/50), Politik und Prozeduren so zu ändern, daß dies abgestellt wird.
Auch die Universelle Erklärung der Menschenrechte wird der Luxemburger Regierung vorgehalten. Artikel 3 garantiert das Recht auf Freiheit und Sicherheit, Artikel 5 verbietet grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen. Artikel 13 garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit, das jedenfalls in der Stadt Luxemburg verletzt ist. Diese Punkte finden sich allesamt auch in den vorhergenannten Texten, mit denen sie präzisiert wurden, was ihnen noch mehr Gewicht verleiht.
Schließlich hat der Menschenrechtsrat der UNO mehrfach Resolutionen angenommen, mit denen die Staaten aufgefordert werden, alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um jede Gesetzgebung abzuschaffen, die Obdachlosigkeit kriminalisiert. Dazu gehört schlafen, betteln, essen oder seine persönliche Hygiene aufrecht zu halten.
Das Problem all dieser Verletzungen der Menschenrechte im Land läßt sich nur lösen mit dem Bau einer ausreichend großen Zahl an Sozialwohnungen, einschließlich »Housing First« nach finnischem Modell. Das bedeutet: sofortige bedingungslose Zuteilung einer Wohnung an jeden obdachlos Gewordenen, gefolgt vom Angebot einer Unterstützung durch Sozialarbeiter, die sofort, später oder nie in Anspruch genommen werden darf ohne zu riskieren, deshalb die Wohnung zu verlieren. Finnland hat herausgefunden, daß dies billiger kommt als das vorher praktizierte Modell, das in Luxemburg immer noch läuft.

