Wohnkosten fressen Leben auf
OGBL: Mindestlohn- und REVIS-Bezieher müssen ihrem Vermieter Monat für Monat zwei Drittel bis drei Viertel ihres Einkommens überlassen
Der OGBL warnt, das sprichwörtliche Dach über dem Kopf werde in Luxemburg und auch in der Grenzregion zunehmend zum Luxusgut. In einer 24-seitigen Beilage zur nächsten Ausgabe seiner Mitgliederzeitschrift »Aktuell« (3/2019) rechnet der Unabhängige Gewerkschaftsbund dankenswerterweise vor, wie hoch für Bezieher des hiesigen Median- oder Mindestlohns bzw. des REVIS (»Einkommens zur sozialen Eingliederung«) der jeweilige Anteil der Wohnkosten am gesamten Haushaltseinkommen ist. Das Supplement trägt offenbar nicht zufällig den Titel »Notstand: Wohnen«.
Wer den luxemburgischen Median- oder mittleren Lohn von rund 3.300 Euro netto bezieht, verfügt über ein monatliches Einkommen, das bei der einen Hälfte der hierzulande einer Lohnarbeit nachgehenden Männer und Frauen unter- und bei der anderen Hälfte überschritten wird. Leben diese in einem Einpersonenhaushalt, dann müssen sie laut OGBL für ein Einzimmerappartement 34,9 Prozent ihres Monatseinkommens und 39,3 Prozent für eine Einzimmerwohnung aufwenden. Bei einem Erwachsenen mit einem Kind gehen Monat für Monat 37,3 Prozent für eine Ein-, 45,8 für eine Zweizimmerwohnung und 43,8 Prozent für ein Haus mit zwei Zimmern drauf, bei zwei Kindern sind es 45,8 für eine Zwei- und 55,8 Prozent für eine Zwei- bis Dreizimmerwohnung bzw. 43,8 für ein Haus mit zwei Zimmern und 53,8 Prozent für eins mit zwei bis drei Zimmern.
Leben in einem Haushalt zwei Medianlohnbezieher ohne oder mit einem Kind, müssen sie zwischen 19,2 und 28,7 Prozent für ihr Dach über dem Kopf aufwenden, bei zwei oder drei Kindern liegen die Mietkosten jedoch auch hier bei rund einem Drittel (27,7 bis 33,9 Prozent) des Einkommens.
Ein alleinstehender Mindestlohnbezieher muß für ein Einzimmerappartement zwei Drittel (66,9 Prozent) und für eine Einzimmerwohnung sogar drei Viertel (75,5 Prozent) seines monatlichen Einkommens aufwenden. Lebt er mit einem Kind zusammen, bezahlt er 70,9 Prozent seines Einkommens für eine Ein- und 87,1 für eine Zweizimmerwohnung bzw. 83,3 Prozent für ein Zweizimmerhaus. Zwei oder drei Kinder kann sich ein Mindestlohnbezieher gar nicht leisten, denn dann müßte er 87,1 Prozent seines monatlichen Einkommens für eine Zwei- und 106,0 Prozent (also mehr als er hat) für eine Zwei- bis Dreizimmerwohnung bezahlen.
Die Mietkosten eines Mindestlohnbeziehers mit drei Kindern würden bei einer Dreizimmerwohnung dem OGBL zufolge in unerreichbarer Ferne – nämlich bei 124,9 Prozent – liegen.
Selbst zwei Mindestlohnbezieher ohne oder mit einem Kind stecken rund die Hälfte (37,2 bis 55,7 Prozent) ihres Einkommens in ihre Mietwohnung, bei zwei oder drei Kindern müssen zwischen 55,7 und 65,7 für eine ausreichend große Mietwohnung, und für ein gemietetes Haus 53,8 bis 63,8 Prozent des Monatseinkommens an den Vermieter abgeführt werden.
Ähnlich schlecht ist die Lage für REVIS-Bezieher, die 78,5 Prozent vom Einkommen für ein Einzimmerappartement, in dem sie alleine wohnen, und 88,5 Prozent für eine Einzimmerwohnung aufwenden müssen. Bei einem Kind sinken die Mietkostenanteile auf 69,4 Prozent für eine Ein- und 85,2 für eine Zweizimmerwohnung bzw. bei einem Haus mit zwei Zimmern auf 81,6 Prozent. Ein alleinstehender REVIS-Bezieher mit zwei oder drei Kindern müßte zwischen 73,6 und 93,0 Prozent seines Einkommens an den Vermieter weiterreichen.
Nicht viel besser sieht es bei einem Haushalt aus, der aus zwei REVIS-Beziehern besteht, und der ohne Kinder 59,0 bis 72,5 Prozent seines Einkommens reine Wohnkosten hat, bei einem Kind zwischen 60,1 und 76,5 Prozent und bei zwei oder drei Kindern in einer entsprechenden Wohnung oder einem angemessenen Mietshaus 67,8 bis 82,8 Prozent.
oe
(Foto: dpa)