Ausland18. November 2021

Letztentscheidungsrecht

Über den Unterschied zwischen deutschem und polnischem Widerstand gegen EU-Entscheidungen

von Günter Pohl

»Die gemeinsamen Werte sind gefährdet!« Wenn die Präsidentin der Europäischen Kommission von Werten spricht, dann muß es um die insgesamt fünfzehn gehen, die die EU zu bieten hat: sieben Scheine, acht Münzen. Denn für Ursula von der Leyen, die selbst gern einmal ihr Mobiltelefon löscht, wenn dessen Daten ihre Karriere, also solcherlei Werte, bedrohen, geht es um den Fortbestand des Euro und die damit verbundene Dominanz ihres teuren Vaterlands.

Für dieses wiederum ist der Fortbestand der Europäischen Union Bedingung, weshalb die Löschung irgendeiner Mitgliedschaft in der Wertegemeinschaft in diesem Fall unerwünscht ist. Der erfolgreiche EU-Austritt Britanniens ohne Flüchtlingsströme aus Aberdeen, Belfast, Cardiff oder Doncaster Richtung EU-Wertegemeinschaft birgt nämlich die eigentliche Gefahr: Nachahmungstäter.

Polen hat – wie auch die anderen EU-Mitglieder – mit dem EU-Beitritt viele Kompetenzen abgegeben. Wer das seltsam findet, wunderte sich in der Schule auch, daß da Lehrer über die Versetzung entscheiden dürfen. Was so eine Union vor allem bedeutet, wird den damaligen EU-Ultras heute deutlich, wenn plötzlich der ferne Europäische Gerichtshof entscheiden darf, welche Wälder letzte Urwälder Europas sind und deshalb nicht abgeholzt werden dürfen, wie viel Steinkohle noch abgebaut und verstromt werden darf oder wie Oberste Richter bestimmt werden dürfen – im Kern also, was genau die nationale Verfassung noch bedeutet.

Im Justizbereich recht wenig bis nichts. Das wiederum hat das polnische Verfassungsgericht jetzt als nicht vereinbar mit der Landesverfassung angesehen, weil so letztlich die Souveränität des Landes außer Kraft sei. Nicht mehr als nuancenhaft anders sah das auch das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVG), das im Mai des vergangenen Jahres die Staatsanleihenkäufe der Europäischen Zentralbank für nicht vereinbar mit der haushaltspolitischen Verantwortung des deutschen Parlaments erklärte und in der Folge auch nicht vereinbar mit was? Genau: mit dem deutschen Grundgesetz.

Das BVG (also Deutschland) hat sich sogar ein »Letztentscheidungsrecht« gegenüber Anmaßungen des EuGH in Luxemburg zugesichert. Obwohl ein Urteil deutscher Politiker und Medien bereits gefällt wurde (»Karlsruhe hat das EU-Recht im Gegensatz zu Polen aber nicht grundsätzlich in Frage gestellt«), hat die EU-Kommission im Juni ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, das zu einer Klage führen kann. Ein laut hallendes mediales Schweigen folgte, das erst bei juristischem Erfolg in der Urteilsverkündung gebrochen würde.

Sowieso – was den Deutschen (R)recht ist, hat den Polen längst nicht billig zu sein.

Denn ein Hinwegsetzen über EU-Recht ist nach Lage der Dinge je nach Wichtigkeit des EU-Mitglieds unterschiedlich zu bewerten, wie ja auch zum Beispiel in Deutschland die Richter der Obersten Gerichte von den Parteien durch 16 Justizminister und 16 Mitglieder des Bundestags bestimmt werden, was sich vom polnischen Verfahren der Richterernennung vor allem dadurch unterscheidet, daß gegen Polens Praxis bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde. Polen hat nun seinerseits beantragt, die deutsche Richterfindung zu prüfen.

Eine gute Idee. Daß in Deutschland der Bundeswahlausschuß aus Beisitzern politischer Parteien (2 CDU, 1 CSU, 1 SPD, 1 FDP, 1 Grüne, 1 AfD, 1 Die Linke) besteht und in dieser Funktion über die Wahlzulassung anderer Parteien, also der Konkurrenz, entscheiden darf, wurde bereits 2009 von der OSZE kritisiert. Dieses System gehört ebenfalls vor den EuGH gebracht und in der Folge abgeschafft. Wenn’s sonst keiner macht: Kaczynski, übernehmen Sie!